Titel Englisch: Internship

Bereich: Ba Praktika

Math.: -; Techno-/Wirtschaftsmath.: Wahlpflichtmodul

Schwerpunkt: -

ESSEN

Studierbar ab Fachsemester: B4

ECTS-Punkte: 6,

Prüfungsform: Bericht; siehe Richtlinien unter Bemerkungen, insbesondere §5

Sprache: In der Regel Deutsch.

Verantwortlich:
Prof. Dr. Denis Belomestny.

Angebotsturnus:
fortlaufend

Unternehmenspraktikum

Praktikum

Inhalt

siehe Richtlinien unter Bemerkungen, insbesondere §1

Lernziele

siehe Richtlinien unter Bemerkungen, insbesondere §3

Literatur

Literatur wird in den Veranstaltungen bekanntgegeben.

Arbeitsaufwand

180 Stunden, davon 140 Stunden Präsenz

Bemerkungen

Richtlinien zur berufspraktischen Tätigkeit

\vspace{2ex}
§1 Zielsetzung des berufsfeldbezogenen Praktikums

Die berufspraktische Tätigkeit (berufsfeldbezogenes Praktikum, i. F. Praktikum genannt) ist ein Modul in den Bachelorstudiengängen Technomathematik und Wirtschaftsmathematik. Sie soll der oder dem Studierenden neben dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse auch Einblicke in betriebliche Arbeitsweisen und Sozialstrukturen ermöglichen. Des Weiteren soll die oder der Studierende Projektabläufe in der Praxis nachvollziehen können und Kenntnisse im Projektmanagement erwerben.
Das Praktikum kann bei allen privaten und öffentlichen Einrichtungen abgeleistet werden, die geeignet sind, der oder dem Studierenden eine Anschauung von berufspraktischer Tätigkeit im Studiengang zu vermitteln. Das Praktikum sollte mit den individuell gewählten Studienbereichen sinnvoll korrespondieren. Es wird empfohlen, das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem vierten und fünften Fachsemester zu absolvieren.
Die vorliegenden Richtlinien für die praktische Ausbildung (Praktikumsrichtlinien) sollen Hinweise dafür geben, wie das Praktikum zweckmäßigerweise ausgestaltet wird, damit daraus optimaler Nutzen gewonnen werden kann.

\vspace{2ex}
§2 Praktikumsbeauftragter

Die Fakultät bestellt eine oder einen Praktikumsbeauftragten, die oder der für den korrekten Ablauf und die abschließende Anerkennung des Praktikums verantwortlich ist. Vor Antritt eines Praktikums muss die oder der Studierende die oder den Praktikumsbeauftragten kontaktieren. Diese oder dieser entscheidet in Absprache mit dem Prüfungsausschuss, ob die geplante Tätigkeit für ein Praktikum in Frage kommt. Das Anerkennungsverfahren ist in §6 beschrieben.

\vspace{2ex}
§3 Ausbildungsinhalt

Für das Praktikum ist die Durchführung von Arbeiten im Umfang von 180 Stunden zumindest in den nachfolgend genannten Arbeitsgebieten anerkennbar; dabei sind mindestens 140 Stunden Präsenzzeit in der Praktikumsstelle abzuleisten. Die berufspraktische Ausbildung soll mehrere verschiedene Gebiete enthalten. Praktika, die hiervon abweichen, können von der oder dem Praktikumsbeauftragten bei ausreichender Begründung in vollem Umfang anerkannt werden (vgl. §6).

Das Praktikum kann in den folgenden Tätigkeitsfeldern abgeleistet werden:

  • Statistisch orientierte Tätigkeiten
  • Versicherungs- und Finanzmathematik
  • Numerische Verfahren
  • Mathematische Modellierung
  • Mathematische Anwendungen im kaufmännischen Bereich
  • Mathematische Anwendungen im technischen Bereich
  • Prozesskontrolle, Qualitätssicherung

\vspace{1ex}
§4 Praktikumsstellen

Die berufspraktische Tätigkeit kann in allen Industriebetrieben, Dienstleistungsunternehmen und Behörden abgeleistet werden, die eine Ausbildung im Sinne dieser Richtlinien gewährleisten. Eine Vermittlung oder Empfehlung von Praktikumsstellen durch die Universität Duisburg-Essen erfolgt nicht. Industrie- und Handelskammern sowie die Berufsberatung der Arbeitsämter geben Auskunft, welche Unternehmen geeignet sind. Die folgenden Hinweise sollen helfen, den Kreis der in Frage kommenden Firmen deutlich zu machen.
Es kommen alle Unternehmen in Frage, in denen Tätigkeiten möglich sind, die in diesen Richtlinien unter §2 aufgeführt sind. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle, es muss allerdings ein Weisungsberechtigter das Praktikum überwachen. Bei Ableisten des Praktikums in Betrieben von Verwandten ist dies der oder dem Praktikumsbeauftragten anzuzeigen.

\vspace{2ex}
§5 Berichte

Die Praktikantin bzw. der Praktikant fertigt über die Tätigkeit einen Bericht an (DIN A4-Format). Dies dient dem Erlernen der Darstellung mathematisch-technischer oder kaufmännischer Sachverhalte. Daher muss der Bericht eigenhändig verfasst werden.
Der Bericht hat zu enthalten:
Name und Art des Unternehmens bzw. der Abteilungen, in denen gearbeitet wurde
eine zeitliche Übersicht über die durchgeführte Praxis
Angaben zu den Arbeitsgebieten (im Sinne des obigen §3)
eine Darstellung der verwendeten Methoden und Verfahren in übersichtlicher Form (Umfang: ca. 4-8 DIN-A4-Seiten)
Nach Abschluss eines Arbeitsgebietes ist der von der bzw. dem Praktikanten erstellte, mit Angabe des Datums unterschriebene Bericht der oder dem zuständigen Ausbildenden im Betrieb unaufgefordert vorzulegen und vom Betrieb durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
Berichte und Zeugnisse werden anerkannt in den Sprachen Deutsch und Englisch. Bei Berichten und Zeugnissen in anderen Sprachen kann eine Übersetzung ins Deutsche verlangt werden.

\vspace{2ex}
§6 Anerkennung der Praktikums

Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen stellt dieses eine Arbeitsbescheinigung aus, aus der hervorgeht, wie lange die Praktikantin bzw. der Praktikant die in den Berichten aufgeführten Arbeiten ausgeführt hat.
Die vollständigen Praktikumsunterlagen (Berichte und Arbeitsbescheinigung) sollen spätestens sechs Monate nach Ende der praktischen Tätigkeit und vor der Anmeldung zur Bachelor-Arbeit bei der oder dem Praktikumsbeauftragten abgegeben werden.
Eine abgeschlossene Lehre als Versicherungskaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau, FachinformatikerIn, Mathematisch-Technische/r AssistentIn, IT-System- oder Informatik-Kaufmann/-frau, wird als Praktikum prinzipiell anerkannt.
Über die Anerkennung von Praktika in ausländischen Unternehmen entscheidet die oder der Praktikumsbeauftragte. Gleiches gilt für die Anerkennung von Praktika bei Bundeswehr und Dienststellen des zivilen Ersatzdienstes. In begründeten Einzelfällen können Teile einer Ausbildung an Kollegschulen auf das Praktikum angerechnet werden.
Da die heutigen Einsatzgebiete für MathematikerInnen äußerst vielschichtig sind, gilt für die Anerkennung des Praktikums der Grundsatz, dass alle als mathematiknah einzustufenden Tätigkeiten anerkennungsfähig sind. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auch hierbei die oder der Praktikumsbeauftragte.
Gegen die Entscheidung der oder des Praktikumsbeauftragten bei der Anerkennung kann die oder der betroffene Studierende den Prüfungsausschuss anrufen, der die abschließende Entscheidung trifft.
In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten anderweitig im gleichen Umfang erbrachte Leistungen ersatzweise anerkennen.

\vspace{2ex}
§7 Besondere Hinweise

Die rechtliche Form des Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist für die Anerkennung des Praktikums unerheblich.
Üblich ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages, in dem z. B. die Zahlung einer Vergütung (Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe) vereinbart wird. Über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung geben die Sozialversicherungsträger (AOK, Ersatzkassen, BfA, LVA) Auskunft.